Verwendung von Stufen- und Sprossenleitern vor dem Hintergrund der TRBS 2121-2
Die Neufassung der TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit) 2121-2 vom 21.12.2018 sieht vor, dass Sprossen- und
Stufenleitern bis zu einer Höhe von 5m als Zu- und Abgang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden dürfen,
über diese Höhe sind Alternativen (z.B. Treppengerüste) zu verwenden, es sei denn, die Benutzung ist nur selten. Dann
dürfen weiter auch über 5 m Sprossen- und Stufenleitern verwendet werden. Bei Arbeiten, bei denen die DGUV Vorschrift 38
„Bauarbeiten“ gilt, ist die Nutzung einer Leiter als Verkehrsweg nur bis zu 5 m Höhendifferenz erlaubt.*
Als hoch gelegener Arbeitsplatz sind Stufen- und Plattformleitern uneingeschränkt nur noch bis zu einer Höhe von
2 m zulässig.
Bei einer Standhöhe von 2 bis 5 m dürfen Leitern nur verwendet werden, wenn weniger als 2 Stunden darauf gearbeitet wird.
Über 5 m Arbeitshöhe sind Alternativen (z.B. Fahrgerüste) zu verwenden.
Ist der berufliche Einsatz von Leitern nun verboten?
Nein!
Unter Beachtung bestimmter Regeln dürfen Leitern auch weiterhin verwendet werden.
Unter anderem besteht die Möglichkeit durch Einsatz geeigneten Zubehörs, die Standsicherheit zu verbessern: